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Bundesgerichtshof weist Rechtsstreit über die Zusammenarbeit von Augenarzt und Augenoptiker bei der Versorgung mit Brillen an Oberlandesgericht zurück – Revision der Wettbewerbszetrale teilweise statt gegeben

Die Wettbewerbszentrale hatte einen niedersächsischen Augenarzt auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Patienten Brillen einer Augenoptikergesellschaft in Düsseldorf vermittelte und nach Fertigstellung in seinen Praxisräumen anpassen ließ. Damit verletzte der Arzt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale aber die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Hiernach ist es dem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ebenso ist es ihm nicht gestattet, im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit Waren oder Produkte abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit die Produkte oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Mit diesen strikten Vorschriften soll einer Kommerzialisierung des Arztberufes entgegen gewirkt werden: Der Arzt soll nicht zum „Händler“ von Hilfsmitteln werden.

Bundesgerichtshof verbietet unsachliche Beeinflussung mittels Gewinnspiel gegenüber Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bei der Vermittlung von Vorratsgesellschaften – Wettbewerbszentrale gewinnt Revisionsverfahren –

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. I ZR 147/06) die Revision eines Anbieters von Vorratsgesellschaften gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Dem Unternehmen war durch das Oberlandesgericht auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten worden, eine Werbeaktion durchzuführen, bei der unter anderem Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung einer vom beklagten Unternehmen angebotenen Vorratsgesellschaft die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten wurde, bei dem ein Smart-Cabrio zu gewinnen war.

Impressumsangaben einer GmbH & Co KG im Internet – ZLW und Wettbewerbszentrale warnen vor umfangreichen Abmahnaktivitäten

Aus aktuellem Anlass bitten die ZLW (Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V.) und die Wettbewerbszentrale alle Betriebe, insbesondere diejenigen, die in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführt werden, ihre Impressi auf ihren jeweiligen Internetseiten, aber auch in Internetfahrzeugbörsen zu überprüfen und ggf. der Rechtslage anzupassen.

Pressegespräch „Wettbewerb im Gesundheitswesen“ am 18. Juni 2009 in Bad Homburg

Die Wettbewerbszentrale lädt zum Pressegespräch „Wettbewerb im Gesundheitswesen“ am Donnerstag, den 18. Juni 2009, um 10.30 Uhr, nach Bad Homburg ein. Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und spezialisiert auf den Bereich des Gesundheitswesens, wird erläutern, wie sich die Krankenkassenwerbung seit Einführung des Gesundheitsfonds verändert hat, wie in der

Oberlandesgericht Düsseldorf: Werbung für Telefontarif mit 180 Freiminuten ist irreführend, wenn diese tatsächlich nicht gewährt werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte einem Telekommunikationsunternehmen die Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ für einen Mobilfunktarif. Das Geschenk war nämlich bei Gesprächen in andere Mobilfunknetze schon nach 21 Minuten verbraucht. Denn tatsächlich gewährte das Unternehmen keine „echten“ 180 Freiminuten, sondern lediglich eine Gutschrift in Höhe von 4,18 Euro.

Oberlandesgericht Düsseldorf: Salmiak-Lakritze, die nur für Erwachsene geeignet sind, dürfen auf der Verpackung nicht den Eindruck erwecken, ebenfalls für Kinder geeignet zu sein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte am 09.06.2009 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorfs, die es Haribo untersagt, die Salmiak-Lakritze „Dropje“ in einer Tüte zu vertreiben, die die Figur eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad und den Werbeslogan „Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso“ auf der Vorderseite abbilden, wenn

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