Bundesgerichtshof zur Werbeaussage „Marktführer im Sortimentsfeld Sport“
Karstadt hatte mit der Angabe „Marktführer im Sortimentsfeld Sport“ geworben. Diese Aussage beanstandet die Intersport-Gruppe als irreführend, da der Umsatz Ihrer Unternehmensgruppe höher sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt hierzu in einem aktuellen Urteil (v. 8.03.2012 – I ZR 202/10) aus, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht.
