Karstadt hatte mit der Angabe „Marktführer im Sortimentsfeld Sport“ geworben. Diese Aussage beanstandet die Intersport-Gruppe als irreführend, da der Umsatz Ihrer Unternehmensgruppe höher sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt hierzu in einem aktuellen Urteil (v. 8.03.2012 – I ZR 202/10) aus, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.
Der Verbraucher verbinde mit der Aussage die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erziele. Dies kann tatsächlich der Fall sein, auch wenn die als Intersport zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als Karstadt erwirtschaften. Es kommt darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise die als Intersport zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansehen, auch wenn es sich um Einzelunternehmen handelt. Da dies im Berufungsverfahren nicht geprüft wurde, hat der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht München, zurückverwiesen.
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