Unter dem 21.09.2011 hatte die Wettbewerbszentrale über ein Prozessverfahren berichtet, das den Abschluss von so genannten „Finanzsanierungsverträgen“ betrifft.
Das Landgericht Münster hatte mit Urteil vom 24.08.2011 (Az. 026 O 55/11, F 5 0172/11) einem Kreditvermittler untersagt, Kunden unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 100.000 €“ anzuschreiben, um diese zum Abschluss eines kostenpflichtigen so genannten „Finanzsanierungsvertrages“ zu bewegen. Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass der irreführende Eindruck entsteht, der Kunde könne in jedem Falle den genannten Betrag vom Unternehmen vermittelt bekommen, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. Der Kreditvermittler legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Im Rahmen der am 20.03.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung (Az. I-19 U 196/11) wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es die Bewertung der Werbung des Kreditvermittlers als irreführend teile. Das Landgericht Münster habe mit zutreffender Begründung das Werbeschreiben als irreführend eingestuft. Daraufhin nahm die Beklagte die Berufung zurück, sodass das Urteil des Landgerichts Münster vom 24.08.2011 nunmehr rechtskräftig geworden ist.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 21.09.2011: Genehmigung in Höhe von 100.000,00 €? >>
F 5 0172/11
PBG
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