Werbung mit Reisepreisabsicherung
Die werbliche Darstellung des Vorhandenseins der gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreisabsicherung (§ 651 k BGB) im Zusammenhang mit der Bewerbung von Pauschalreisen war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Beschwerden an die Wettbewerbszentrale. Reiseveranstalter hatten in der Leistungsdarstellung zu Pauschalreisen neben den Details der Reise auf das Vorhandensein einer Reisepreisabsicherung hingewiesen.
