Sonntagsverkauf exklusiv für Stammkunden
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25.06.2012, Az. 1 HK O 1231/12 entschieden, dass eine Werbung mit dem Hinweis „exklusiv für Stammkunden … Sonntag … dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung …“ unzulässig ist, wenn es sich hierbei nicht um einen beschränkten und nicht allgemein zugänglichen Personenkreis handelt und hierfür nicht Eintrittskontrollen durchgeführt werden.