Bietet jemand eine bestimmte Auswahl von Büchern passend zu seinem sonstigen Angebot auf seiner Internetseite an und können diese Bücher dann per Klick über Amazon bestellt werden, so entsteht hierdurch kein Wettbewerbsverhältnis zu einem direkten Verkäufer von Büchern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche scheitern in einem solchen Fall an der notwendigen Voraussetzung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das dieser bereits im Oktober 2013 entschieden hat (Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 – Werbung für Fremdprodukte) und dessen Entscheidungsgründen jetzt aktuell vom Bundesgerichtshof veröffentlicht wurden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bietet ein Unternehmen im Internet Reisedienstleistungen an. Auf seiner Internetseite präsentiert es neben Reisen unter der Überschrift „Reiseliteratur und Verbraucherschutz“ eine Auswahl von Reiseführern und verbraucherrechtlicher Literatur. In einer Kurzvorschau, in der Form eines Karussells, werden die Titelseiten verschiedener Bücher mit Angaben zu Autor und Preis eingeblendet. Beim Anklicken einer Titelseite öffnet sich die Produktseite des Versandhandelsunternehmens Amazon. Für jeden über diese Internetseite angebahnten Buchkauf bei Amazon, erhält der Reisedienstleister eine Werbekostenerstattung. Insoweit nimmt er an einem Partnerprogramm von Amazon teil.
Der Reisedienstleister möchte nun wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen eine Verbraucherzentrale geltend machen, die auf ihrer Internetseite neben Beratungsdienstleistungen auch Literatur zum Kauf anbietet, darunter eine Broschüre mit dem Titel „Ihr Recht auf Reisen“.
Der BGH kommt, wie das Berufungsgericht, zu dem Ergebnis, dass der Reisedienstleister nicht anspruchsberechtigt sei, da zwischen den beiden Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Reisedienstleister vertreibe keine Bücher. Er stelle durch die Teilnahme an dem Partnerprogramm mit Amazon lediglich einen „Weg“ bereit, mit dem Kaufinteressenten der Bücher zu Amazon gelangen könnten.
Im Einzelnen
Der BGH führt aus, dass die beiden Parteien zunächst einmal in unterschiedlichen Branchen tätig seien -Reisedienstleistungen sowie die Beratung von Verbrauchern- und deshalb kein direktes Wettbewerbsverhältnis vorliege.
Allerdings verneint der BGH ebenfalls ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, auch wenn hieran keine hohen Anforderungen zu stellen seien.
Der Reisedienstleister werde nicht dadurch zum Anbieter von Büchern, dass er auf seiner Internetseite eine Auswahl des Buchangebots von Amazon darstelle und ein Link zu der jeweiligen Produktseite von Amazon eingerichtet sei. Das „Karussell“ auf der Internetseite, in dem die von Amazon angebotenen Bücher dargestellt werden, sei als reiner Werbeträger von Amazon anzusehen. Es handele sich dabei lediglich um das zur Verfügung stellen von Werbefläche und nicht um den Verkauf von Büchern.
Es liege auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis vor. Zwar stünden Amazon und die Verbraucherzentrale im Wettbewerb miteinander, allerdings eröffne dies nicht die Möglichkeit, gegen Mitbewerber des durch ihre Werbetätigkeit geförderten Unternehmens vorzugehen. Eine Anspruchsberechtigung aus der Förderung fremden Wettbewerbs bestehe nur, wenn der Förderer und der Geförderte auf der Schuldnerseite des Unterlassungsanspruchs stünden und das sei hier nicht Fall.
cb
Weiterführende Hinweise
Urteil des BGH vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 – Werbung für Fremdprodukte >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“