Im Zuge des Prozessverfahrens berief sich der beklagte Hersteller u. a. darauf, dass die Kennzeichnung für das Gehäuse als elektrisches Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG zulässig sei. Das Landgericht Köln legte dem Europäischen Gerichtshof die in der Elektrobranche umstrittene Frage vor, ob Artikel 1 dieser Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass das entsprechende Gehäuse unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Richtlinie fallen und daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind.
Das Landgericht Köln wird nunmehr zu entscheiden haben, ob dies auf das streitgegenständliche Steckverbindergehäuse zutrifft.
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
EuGH: Widerrufsrecht bei Streaming-Abos erlischt nicht vorzeitig
-
EuGH: Unbedruckte Patientenarmbänder sind keine Medizinprodukte
-
EuGH zu Grenzen des Herkunftslandprinzips und des Plattformprivilegs
-
Jahresbericht 2025: Mehr Klagen und ein neuer Name
-
LG München I: Google haftet für falsche Aussagen in KI-Übersicht
