Keine Ausnahme für Preisvorschriften in der Immobilienwirtschaft
Das Landgericht Berlin hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass die Werbung eines Immobilienmaklers für den Verkauf von Immobilien lediglich unter der Angabe von Preisspannen – ohne Angabe des genauen Endpreises – gegen die Preisangabenverordnung verstößt (LG Berlin, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 16 O 64/14).