Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Aussteller auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) seine ausgestellten Fahrzeuge nicht auspreisen muss (Beschluss, Az. 6 W 111/13).
Nach der Preisangabenverordnung ist zwar jeder zur Angabe von Preisen verpflichtet, der Letztverbrauchern Waren anbietet. Allerdings handelt es sich bei der IAA in erster Linie um eine Leistungsschau der Automobilindustrie, bei der insbesondere Produktpremieren präsentiert werden. Die Messe richtet sich daher gerade vorrangig nicht an Letztverbraucher. Es handelt sich vielmehr um eine Fachmesse, weswegen nach Ansicht des OLG Frankfurt der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung nicht eröffnet ist.
Weiterführende Hinweise
Beschluss des Oberlandeserichts Frankfurt, Az. 6 W 111/13 >>
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Irreführende Werbung eines Hörakustikers mit einer Spitzenposition
-
Rückblick: Die Wettbewerbszentrale beim Internationalen Kongress der Liga in Bukarest
-
LG Darmstadt: Trotz bulgarischem Zeugnis Eintragung in Handwerksrolle nötig
-
Wettbewerbszentrale zur 12. GWB-Novelle: „Private Enforcement“ stärken
-
UWG erhält begrenzte EmpCo-Übergangsregel
