Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die konkrete Benutzung einer „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der richtigen Seite befindet (Urteil vom 22.01.2014 , Az. I ZR 164/12 – wetteronline.de).
Im aktuellen Fall hatte der Betreiber der Domain „www.wetteronline.de“ gegen den Inhaber der Domain „wetteronlin.de“. geklagt. Vergaß der Nutzer das letzte „e“ in „wetteronline“ einzutippen, wurde er von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde.
Die Betreiberin der Domain „www.wetteronline.de“ sah hierin zum einen ihre Namensrechte verletzt und zum anderen eine unzulässige Behinderung.
Der Bundesgerichtshof bejahte im vorliegenden Fall zwar eine unzulässige Behinderung, verneinte aber eine Verletzung des Namensrechts „wetteronline“, weil die für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung nicht vorliege. Bei „wetteronline“ handele es sich um einen rein beschreibenden Begriff, mit dem nur der Geschäftsgegenstand bezeichnet werde, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.
Ebenfalls abgewiesen hat der BGH den Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“. Es sei nämlich eine rechtlich zulässige Nutzung der Domain denkbar und die bloße Registrierung des Domainnamens behindere die Domaininhaberin von www.wetteronline.de nicht unlauter.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des BGH Nr. 10/14 vom 22.01.2014 >>
cb
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