OLG Stuttgart erlaubt Werbung für Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz –Wettbewerbszentrale kündigt Prüfung von Rechtsmittel in Grundsatzverfahren an
Das OLG Stuttgart hat mit der gestrigen Entscheidung die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz für zulässig erachtet (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig). Der Senat hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision ausdrücklich zugelassen. Die Wettbewerbszentrale wird daher nun eingehend die Urteilsgründe prüfen und über die Einlegung der zugelassenen Revision entscheiden.
