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Mangelnde Transparenz beim Framing durch ein Versicherungsvergleichsportal – Wettbewerbszentrale beanstandet fehlende Vermittlererlaubnis

Die Wettbewerbszentrale hat aktuell gegenüber einem Internetportal, das „Versicherungsvergleiche“ anbietet, beanstandet, dass dieses Versicherungsverträge vermittelt, ohne dabei über die insoweit erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Kunden, die über dieses Portal einen Vergleich, z. B. zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung, durchführen, erhalten von dem Portal konkrete Empfehlungen zum Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn sie Daten zu ihrem Fahrzeug, zur Person von Halter und Fahrer sowie zum Versicherungsnehmer eingeben.

Aktionsangebot-Werbung auf sog. Flappe: Auflösung von Sternchenhinweis auf der Rückseite mit Verweis auf Internet unzulässig – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

In einem Verfahren wegen unklarer Angabe der Bedingungen eines Aktionsangebots unter Verwendung eines Sternchenhinweises, dessen Aufklärung nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht deutlich war, hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 28.04.2016, I ZR 164/15). Damit ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az. 4 U49/15, rechtskräftig (siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 27.08.2015 >>).

Die beklagte Betreibergesellschaft einer großen Möbelhauskette hatte auf einer sog. Flappe, die um eine Tageszeitung gelegt war, angekündigt, prozentuale Preisnachlässe auf „fast Alles“ zu gewähren.

Rückblick: Jahrestagung und Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale 2016 in Köln

Am 03. und 04.05.2016 fand in Köln die Jahrestagung und Mitgliederversammlung der Wettbewerbszentrale statt. Der öffentliche Teil der Mitgliederversammlung stand dabei nach 2015 ein weiteres Mal im Zeichen der „Digitalisierung“.

Der Präsident der Wettbewerbszentrale, Friedrich Neukirch, wies in seiner Begrüßungsansprache darauf hin, dass man sich aktuell – gerade im Nachgang zur Hannover Messe 2016 – die Frage stellen müsse, ob die Wirtschaft in Deutschland die digitalen Chancen hinreichend nutze. Insbesondere mit Blick auf das diesjährige Messe-Partnerland USA

Verfahren zur Zulässigkeit von Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln –Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016

Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit in einem Verfahren die Frage klären, ob und ggf. in welcher Höhe Großhändler Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Konkret geht es um das Angebot des Großhändlers AEP, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von zum Beispiel 3% plus 2,5% Skonto bei Einhaltung der Skontofrist gewährt.

OLG Düsseldorf: Vertriebsverbot für LED-Soffitten ohne Prüfkennzeichnung auf dem deutschen Markt – Wettbewerbszentrale mahnt zur Vorsicht

In letzter Zeit erhält die Wettbewerbszentrale wieder vermehrt Beschwerden über nicht geprüfte LED-Soffitten, die vornehmlich über das Internet angeboten werden. Dies gibt Anlass, nochmals auf die Rechtslage hinzuweisen (vgl. bereits News vom 09.02.2015 >>):

Nach § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen nicht geprüfte prüfungspflichtige Fahrzeugteile im Interesse der Verkehrssicherheit zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO weder „feilgeboten“ noch veräußert oder erworben werden.

Rückblick: 150 Jahre IHK Hannover – Vortrag der Wettbewerbszentrale bei der Handelsrichtertagung anlässlich des Kammerjubiläums

Bei einer anlässlich des Kammerjubiläums der IHK Hannover am 18.04.2016 durchgeführten Handelsrichtertagung hatte die Wettbewerbszentrale Gelegenheit, ihr aktuelles Verständnis des Lauterkeitsrechts darzustellen. Nach einem Referat der Justizministerin des Landes Niedersachsen, Antje Niewisch-Lennartz, zu neuen Gesetzgebungsprojekten im Verbraucherschutz trug Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, zum Thema „Wettbewerbsrechtliche Entwicklungen im Spannungsfeld zwischen intelligenter Regulierung und Verwerfung“ vor.

Kein Schutzschirm für Lebensversicherungen – Anwaltskanzlei verpflichtet sich zur Unterlassung irreführender Angaben

Eine nach eigenen Angaben auf Vermögensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei in München richtete ein Werbeschreiben an „alle Mandanten und Freunde“. Die Kanzlei bietet insbesondere auch auf ihrer Internetseite Versicherungsnehmern die Überprüfung ihrer Lebensversicherung an im Hinblick auf die Frage, ob ein „Ausstieg“ aus der Lebensversicherung möglich ist.

Im Rahmen des zur Akquise derartiger Mandanten versandten Rundschreibens stellte die Rechtsanwaltskanzlei die Behauptung auf, dass eine Nachfrage beim Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN) ergeben habe, dass derzeit schon 6 Lebensversicherungsunternehmen unter einen Schutzschirm gestellt seien.

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