Unzulässige Reisebedingung: Haftungsverzichtserklärung bei gesponserter Reise nicht statthaft
Haftungsausschlüsse bei Verträgen mit Verbrauchern sind nur in engen Grenzen möglich. Nach dem Gesetz sind Klauseln unzulässig, in denen die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit generell ausgeschlossen wird (§ 309 Nr. 7a BGB). Ferner sind Klauseln unwirksam, in denen die Haftung für sonstige Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (§ 309 Nr. 7b BGB).