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EuGH: Preisvergleiche über Produkte aus Geschäften unterschiedlicher Art und Größe können unzulässig sein

Eine grundsätzlich zulässige Preisvergleichswerbung kann irreführend sein, wenn  sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über diverse unterschiedlich große Geschäfte und Geschäftsarten verfügen und der Preisvergleich selektiv von Produkten in den großen Hypermärkten mit denen des Mitbewerbers in den kleinen Supermärkten erfolgt. Wird nämlich dieser Unterschied nicht in der Werbung erwähnt, kann hierdurch die Objektivität des Vergleichs verfälscht werden. Dies hat der EuGH heute auf eine Vorlagefrage des Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) entschieden (Urteil v. 08.02.2017, Rs. C-562/15).

Bundeskabinett beschließt neues Datenschutzrecht

Am 01.02.2017 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung unterschrieben. Die im April 2016 verabschiedete EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679/EU und die EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz 2016/680/EU erfordern bis Mai 2018 eine Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene.

Zahlungsmöglichkeiten im Onlinehandel sollen für Verbraucher kostenlos sein – Gesetzesentwurf sieht entsprechende Neuregelung vor

Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen Onlinehändler dem Verbraucher für die Zahlung per Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte oder andere besonders gängige Bezahlmöglichkeiten künftig keine zusätzlichen Zahlungsentgelte in Rechnung stellen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, im Rahmen der Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (RL 2015/2366/EU) Händler zu verpflichten, die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weitestgehend für den Verbraucher kostenlos anzubieten.

Aus der Fallpraxis der Wettbewerbszentrale: Die Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen

Verfügt ein Unternehmen, seine Produkte oder Dienstleistungen über herausragende Leistungsmerkmale, ist es legitim, dies in der Werbung herauszustellen. So überzeugend und schlagkräftig Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen auch sein mag – es gilt der Grundsatz: Alle Aussagen müssen wahr sein.

Die folgenden drei Beispiele aus der aktuellen Fallpraxis der Wettbewerbszentrale zeigen, dass Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen grundsätzlich möglich ist, wenn bestimmte Kriterien beachtet werden.

Musicalreise muss Musicalbesuch beinhalten

Bewirbt ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise ausdrücklich als „Musicalreise“, so muss das Leistungspaket und der dazugehörige Reisepreis auch den Besuch des Musicals beinhalten. Bei einer „Musicalreise“ ist der Musicalbesuch wesentliche Hauptleistung dieser speziellen Reisegattung.

BGH zu Online-Portal Opodo: Aufdrängen einer Reiseversicherung sowie Nichtinkludierung von Kosten für bestimmte Zahlart unzulässig

Ein Kunde, der einen Flug bucht darf beim Flugbuchungsvorgang nicht zweimal hintereinander dazu gezwungen werden die zusätzliche Buchung einer Reiseversicherung jeweils per Klick „abzuwählen“. Ein solch gestalteter Buchungsprozess widerspricht dem zwingenden Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit für die Gestaltung von Zusatzleistungen bei der Flugbuchung. Außerdem muss ein zusätzlich zu entrichtendes Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Bezahlart direkt in den dargestellten Endpreis einberechnet sein und nicht erst in einem späteren Buchungsschritt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. I ZR 160/15) entschieden.

Wettbewerbszentrale stoppt Verlosung von Brustoperationen

„Wir schenken Dir eine Brustvergrößerung!“ – so warb ein Radiosender für seine Aktion „Traumbusen“. Zuhörerinnen ab 21 Jahren konnten sich für die Aktion, die in Zusammenarbeit mit einem Arzt für plastische Chirurgie veranstaltet wurde, ganz einfach bewerben

„Füllt das folgende Formular aus und schickt uns Bilder von Eurer Oberweite (von vorne, von links & von rechts fotografiert, gerne ohne Kopf…)“

Am Schluss sollte das Los entscheiden, welche der vorher von dem Arzt untersuchten Bewerberinnen gewinnt.

Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass derartige Aktionen zum einen gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 13 HWG) verstoßen. Danach

Pflicht zur Nährwertkennzeichnung: Wettbewerbszentrale erhält vermehrt Beschwerden über fehlende Angaben

Seit dem 13.12.2016 sind bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden aus der Wirtschaft über die fehlende Umsetzung der Angabe der Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln im Internet eingegangen. Seit diesem Zeitpunkt gilt die Verpflichtung der Nährwertdeklaration sowohl für die Verpackungen als auch für das Angebot im Internet (siehe unsere News vom 12.12.2016 >>). Die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>), abgekürzt: LMIV. Zu beachten ist, dass nach Art. 14 LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auch im Fernabsatz anzugeben sind.

Spendeninformationsportal verfügt nicht über eine „Freigabe der BaFin“

Die Wettbewerbszentrale erhielt Beschwerden gegen die Werbung eines Spendeninformationsportals im Internet. Das Portal bietet Hilfsorganisationen die Möglichkeit, ihre Projekte auf dem Portal vorzustellen. Spender haben die Möglichkeit, sich auf dem Portal über die Projekte zu informieren und gegebenenfalls dem Portal die Möglichkeit zu geben, Spenden an die jeweilige Organisation zu vermitteln.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de