EuGH: Preisvergleiche über Produkte aus Geschäften unterschiedlicher Art und Größe können unzulässig sein
Eine grundsätzlich zulässige Preisvergleichswerbung kann irreführend sein, wenn sowohl der Werbende als auch die Mitbewerber zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über diverse unterschiedlich große Geschäfte und Geschäftsarten verfügen und der Preisvergleich selektiv von Produkten in den großen Hypermärkten mit denen des Mitbewerbers in den kleinen Supermärkten erfolgt. Wird nämlich dieser Unterschied nicht in der Werbung erwähnt, kann hierdurch die Objektivität des Vergleichs verfälscht werden. Dies hat der EuGH heute auf eine Vorlagefrage des Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) entschieden (Urteil v. 08.02.2017, Rs. C-562/15).