Entscheidung des Oberlandesgerichts München zur Preiswerbung von Fahrschulen
In einer grundsätzlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München (Urteil vom 29.11.2007, Az. 6 U 3444/07) zur Preiswerbung von Fahrschulen und zur Vorschrift des § 19 des Fahrlehrergesetzes Stellung genommen. In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ging es um die Werbung einer Fahrschule, die ein Innovativpaket zum Gesamtpreis von 999,99 € angeboten hatte.
