Auf Antrag der Wettbewerbszentrale haben jüngst drei Gerichte Autohändlern untersagt, den Sportwagen „Alfa Romeo 8 C Competizione“ zum Verkauf anzubieten, sofern das Fahrzeug nicht verfügbar ist (Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 3.8.2007, Az. 2H O 1370/07 – nicht rechtskräftig; Beschluss des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6.8.2007, Az. 10 O 86/07 KfH – nicht rechtskräftig, Beschluss des Landgerichts Hanau vom 06.08.2007, Az. 6 O 115/07 – nicht rechtskräftig).
Der neue „Alfa Romeo 8 C Competizione“ ist laut Alfa Romeo, Italien, derzeit weltweit noch nicht erhältlich. Vielmehr sollen die ersten Exemplare dieses – auf 500 Fahrzeuge begrenzten – Modells erst ab Oktober 2007 in Italien ausgeliefert werden. Gleichwohl hatten die betreffenden Händler das exklusive Fahrzeug im Internet schon im Juli 2007 zum Kauf angeboten – mit Kilometerleistung von 100 und 700 km, in einem Fall sogar mit dem Hinweis „Sofort lieferbar!“, in einem anderen mit der Angabe „Fahrzeug ist lagernd“.
Die Gerichte sind der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und haben aufgrund der Irreführung über die Verfügbarkeit des Sportwagens die Verkaufsangebote der betreffenden Autohändler untersagt.
Die Wettbewerbszentrale macht sich damit für den redlichen Autohandel stark, der durch die herbeigeführten Entscheidungen geschützt wird. Daneben werden auch Fahrzeuginteressenten vor einem vergeblichen Besuch bei den so werbenden Autohändlern bewahrt. Die Neuvorstellung von High-Tech-Boliden – gerade auch im Hinblick auf die anstehende IAA – löst Branchenvertretern zur Folge einen Run auf die Händler aus, die mit derartigen Angeboten werben.
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