App „UBER Black“ ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 – UBER Black II).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist (BGH, Urteil v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 – UBER Black II).
Dies ergibt sich aus einem aktuell veröffentlichten Urteil (v. 13.09.2018, Az. I ZR 117/15) des Bundesgerichtshofs (BGH). Hierin hat der BGH entschieden, dass weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo einen audiovisuellen Mediendienst i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) darstellt. Denn nur, wenn ein solches Video als audiovisueller Mediendienst einzuordnen gewesen wäre, hätte eine Ausnahmeregelung gegriffen, wonach diese Pflichtangaben, die sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ergeben, entfallen wären.
Die Ansprache der Kunden in der Werbung hat auch im Zeitalter der Digitalisierung für die Fahrschulen große Bedeutung. Fahrschulunternehmer müssen dabei wissen, wie sie Ihre Dienstleistungen präsentieren und anbieten dürfen. Mit dem Praktikerhandbuch „Werbe- Und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ wird das bisher von der Wettbewerbszentrale herausgegebene Werk „Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ mit dem DEGENER Verlag in Hannover fortgesetzt. Das aktualisierte Praktikerhandbuch
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Fahrschulunternehmer auf Klage der Wettbewerbszentrale hin untersagt, bei einem Intensivkurs zur Motorradausbildung anzukündigen, dass bereits am 7. Tag des 8tägigen Kurses die theoretische Fahrprüfung in der Klasse A abgelegt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2018 – I-4 U 79/17 – nicht rechtskräftig).
Ab September 2018 gilt für alle Pkw-Neuzulassungen ein neues Messsystem mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Dann tritt das sog. WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) an die Stelle des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Dieses WLTP-Verfahren gilt für die Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen auf EU-Ebene bereits seit dem 1. September 2017.
Bis heute sind häufig große Abweichungen zwischen Herstellerangaben und in der Praxis gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten festzustellen.
§ 22a Abs. 2 StVZO verbietet das Feilbieten bestimmter sicherheitsrelevanter seriengefertigter Fahrzeugteile, die nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen, wenn die betreffenden Teile zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt sind. Zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zählen z. B. auch die Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker, Standlichter und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges.
Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Euro5/6-VO (715/2007/EG) vorgelegt (Beschluss v. 21.06.2018, Az. I ZR 40/17 – Ersatzteilinformation). Er möchte wissen, ob die nach dieser Vorschrift den unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen seien und wie weit das in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots reiche.
Geklagt hatte ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile gegen einen Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer, unter welcher in einer Datenbank die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert werden. Die Datenbank wird von einem mit der Beklagten konzernverbunden Unternehmen unterhalten.
Das LG Rostock hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit dem „HYUNDAI“-Logo oder dem Schriftzug der Marke „HYUNDAI“ mit oder ohne Hinzufügung der Bezeichnung „SERVICE“ dann irreführend ist, wenn das Autohaus kein Vertragshändler oder Servicepartner des Autoherstellers ist. (Urteil v. 12.06.2018, Az. 6 HK O 95/17, n.rkr.).
Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf das Energieetikett auf Staubsaugern keine zusätzlichen Informationen über die Testbedingungen für die Energieeffizienzklasse enthalten (Urteil v. 25.07.2018, Rs. C-632/16).
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