Das Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Messe bedeutet nicht automatisch, dass das Produkt auch im Inland angeboten wird
Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass lediglich die Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe in Deutschland noch nicht die Gefahr begründet, dass das Produkt auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Ein Unterlassungsanspruch besteht damit mangels Begehungsgefahr nicht (BGH, Urteil vom 23.10.2014, I ZR 133/13 – Keksstangen).
