Lebensmittel

Spirituosenkennzeichnung: „Rasperry Rum“ und andere „Frucht-Rums“

Die Wettbewerbszentrale hat in letzter Zeit Beschwerden über rumhaltige und aromatisierte Spirituosen aus Übersee erhalten, die in Deutschland vertrieben werden und auf der Vorderseite beispielsweise die Aufschriften „Rasperry Rum“ oder „Mango Rum“ tragen. Eine Verkehrsbezeichnung war weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite aufgedruckt. Der Alkoholgehalt der Spirituosen betrug jeweils um die 20 % vol.. Zudem befindet sich auf den Flaschen die Aufschrift „rum with natural flavours“.

Mengenmäßige Abgabebeschränkung im Lebensmitteleinzelhandel

Ein Lebensmitteldiscounter hatte in seinem wöchentlichen Werbeprospekt das Erfrischungsgetränk Adelholzener Active 02 in den Geschmacksrichtungen „Apfel-Kiwi“ und „Cherry“ zum Aktionspreis von 0,79 Euro beworben. Am unteren Rand der Werbung findet sich im Fließtext folgender Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.

Änderungen der Informationspflichten bei der Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel ab dem 13. Dezember 2014

Der Countdown für die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>, abgekürzt: LMIV läuft. Diese regelt künftig allgemein für Lebensmittel die Art und Weise der zu gebenden Informationen in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung. Mit Ausnahme der

Wichtige Änderungen im Fernabsatz ab 13.06.2014 für den Handel – Was Händler für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel und digitalen Inhalten zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wissen sollten

Ab dem 13.06.2014 gelten für den Fernabsatz EU-weit einheitliche Regelungen. Die wichtigsten Änderungen für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel und digitalen Inhalten finden Sie in den anhängenden Informationspapieren zusammengefasst, welche zum Download bereit stehen.

Die wichtigsten Änderungen für den Handel im Fernabsatz mit Waren einschließlich Onlinehandel sowie digitalen Inhalten im Überblick:

Irreführende Werbung mit mangelhafter Trinkwasserqualität

Anfang April wurde die Wettbewerbszentrale auf die Werbung eines Wasserfilterherstellers aus Oberfranken hingewiesen. Dieser hatte für seine – für Privathaushalte angebotenen – Wasserfilter unter Hinweis auf die „mangelhafte Trinkwasserqualität“ in Deutschland geworben. Dabei hatte er sich auf eine unter Federführung der UNESCO erstellte Rangliste gestützt.

Orange-rot eingefärbte Limonade mit naturgetreuer Fruchtabbildung

Ein fränkischer Mineralbrunnen vertrieb eine Limonade in durchsichtiger Flasche mit der plakativen Aufschrift „Blutorange – verfeinert mit Drachenfrucht“. Das Getränk zeigte eine intransparente Orange-Rot-Färbung wie sie durch die Beigabe von Blutorangensaft erreicht werden kann. Auf der Schauseite des Bauchetiketts befand sich die naturgetreue Abbildung einer Blutorange neben einer Drachenfrucht. Über dem an der Seite der Flasche angebrachten Zutatenverzeichnis befand sich die Verkehrsbezeichnung „Erfrischungsgetränk mit Blutorangengeschmack verfeinert mit Drachenfruchtaroma“. Laut Zutatenverzeichnis enthielt das Getränk weder Fruchtsaft- noch Fruchtmark aus Drachenfrucht oder Blutorange, sondern lediglich drei Prozent Orangensaft und Aromen. Die intensive Färbung wurde durch den Farbstoff Carotin und schwarzes Karottensaftkonzentrat erreicht.

Die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung galten nach dem EuGH bereits im Jahr 2010

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. April 2014 die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) dahingehend beantwortet, dass die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits im Jahr 2010 galten (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12). Der Europäische Gerichtshof hat sich damit der Auffassung des Generalanwalts angeschlossen (Schlussanträge vom 14.11.2013, Rs. C-609/12, siehe die News vom 14.11.2013 >>).

BGH legt EuGH Frage vor, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, solange das Zutatenverzeichnis die Ersetzung der Zutat aufklärt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 in der Sache „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ (Az. I ZR 45/13) die Frage, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird, dem EuGH vorgelegt.

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