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Gesundheit

Hörgeräte nicht „so unsichtbar“ – Anerkenntnis-Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Ärztliche Leistungen dürfen nicht kostenlos sein

Ein Krankenhaus in Norddeutschland warb unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ in einer örtlichen Zeitung mit einer kostenlosen Venenkurzuntersuchung. Diese sollte an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des Hauses durchgeführt werden. Das Landgericht Stade hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei dieser Aktion um einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt, bestätigt

Irreführende Werbung eines Internet-Brillenhändlers aus Schleswig-Holstein für augenoptische Leistungen gestoppt

Die Werbung eines Internet-Brillenhändlers aus Schleswig-Holstein mit der Aussage „Abstriche bei der Qualität oder dem Service müssen natürlich nicht befürchtet werden, da alle Gläser von Augenoptikern in Schleswig-Holstein eingeschliffen werden…“ konnte von der Wettbewerbszentrale außergerichtlich im Wege der Abmahnung erfolgreich unterbunden werden.

BGH: Die Werbung für homöopathische Arzneimittel mit Anwendungsgebieten ist auch gegenüber Fachkreisen verboten

Der BGH hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Revision des Beklagten gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 15. April 2010 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10).

Das pharmazeutische Unternehmen hatte in Broschüren, die an Ärzte oder Heilpraktiker weitergegeben wurden, für seine registrierten homöopathischen Arzneimittel geworben.

OLG Stuttgart: Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren unzulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25. August 2011 einem Apotheker untersagt, 3 % Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren zu gewähren (Az. 2 U 21/11). Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen die arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften beanstandet. Das Oberlandesgericht hat nun die Berufung des Apothekers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Zahnersatz gegen Anzeigen? OLG Düsseldorf verbietet Hersteller von Zahnersatz, für „Premium-Kunden“ kostenlose Anzeigen zu schalten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Hersteller von Zahnersatz mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil vom 23. August 2011 in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale untersagt, für Premium-Kunden zusätzlich zur Bestellung von Zahnersatz bis zu zwei Werbeanzeigen im Jahr in Stadtteilzeitungen zu schalten (Az. I-20 U 23/11). Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Duisburg bestätigt, gegen das die Beklagte Berufung eingelegt hatte.

OLG Dresden: Apotheke darf sich nicht „Discount-Apotheke“ bezeichnen

Apotheken dürfen sich nicht als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnen. Dies hat aktuell das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 30.08.2011 (Az. 14 U 651/11) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden.

Der Leipziger Apotheker hatte sich als „Discount-Apotheke“ oder als „Die preiswerte Apotheke“ bezeichnet. Auch sonst warb er für seine Apotheke mit Hinweisen auf eine besondere Preisgünstigkeit und erweckte somit den Eindruck, sein gesamtes Sortiment sei günstiger als das der Mitbewerber.

Wettbewerbswidrige Werbung auf Gutschein-Plattformen: Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Ärzten und Fahrschulen auf Groupon.de –Rabatte für Brust OP und Werbung für Führerscheinausbildung wettbewerbswidrig –

Die Wettbewerbszentrale stellt seit Anfang dieses Jahres den Eingang zahlreicher Beschwerden über Verstöße von Ärzten gegen deren jeweilige Gebührenordnungen im Rahmen von Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen fest. Im Wege der Abmahnung ist sie in knapp 100 Fällen gegen derartige Wettbewerbsverstöße vorgegangen. Dabei beanstandete sie nicht nur den Verstoß gegen die Gebührenordnungen, sondern z. T. auch die unlautere Befristung der Gutscheine, meist auf 6 oder 12 Monate. Eine derart deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar

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