Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.
In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale war für eine ganze Serie von Hörsystemen eines großen europäischen Herstellers mit der Aussage „so unsichtbar“ geworben worden. Dabei handelte es sich bei den entsprechenden Hörsystemen sogar um Hinter-dem-Ohr-Modelle (HdO), die außerhalb des Ohres getragen werden. Diese können im Grunde nur dann für Dritte „unsichtbar“ sein, wenn sie vom Haar des Trägers verdeckt werden. Die Wettbewerbzentrale hat die Werbung deshalb im Wege der Abmahnung als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG beanstandet. Die in Anspruch genommene deutsche Tochtergesellschaft des Hörgeräte-Herstellers war jedoch nicht bereit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Angelegenheit wurde deshalb der gerichtlichen Klärung zugeführt.
Das Landgericht Stuttgart schloss sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2011 der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Die Beklagte entschloss sich daraufhin, den auf zukünftige Unterlassung einer solchen Werbung gerichteten Klageantrag anzuerkennen. Am 07.11.2011 hat das Landgericht ein entsprechendes Anerkenntnis-Urteil erlassen (Az. 37 O 32/11).
ss
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