Nach § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden. Das Verbot beruht darauf, dass homöopathische Arzneimittel lediglich eine Registrierung ohne entsprechenden Wirksamkeitsnachweis benötigen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren bestätigt, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn sich die Werbung an Fachkreise richtet (BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 96/10). Der BGH hat damit das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt.
In dem Verfahren ging es um eine Broschüre, die ein Hersteller an Ärzte verteilte. In dieser Broschüre wurde sein registriertes homöopathisches Arzneimittel T. vorgestellt. Dies geschah in der Form, dass im Rahmen einer Tabelle links die Wirkstoffe des Präparates und rechts die jeweiligen sogenannten Monografien der Einzelwirkstoffe (Eigenschaften einzelner Stoffe) dargestellt wurden. Der BGH sah in den Angaben zu den Einzelsubstanzen eine Werbung im Sinne des § 5 HWG für das fertige Endprodukt. Laut Auffassung des BGH liegt ein Verstoß gegen § 5 HWG auch dann vor, wenn sich eine Werbebroschüre ausschließlich an das medizinische Fachpublikum richtet. Dies folge aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dem sich keine Beschränkung im Hinblick auf den Adressatenkreis der Werbung entnehmen ließe. Sofern das Gesetz allein die Werbung außerhalb von Fachkreisen untersagen wolle, sei dies – wie die in §§ 10 bis 12 HWG getroffenen Regelungen zeigten – ausdrücklich normiert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Auslegung des Heilmittelwerbegesetzes die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen sei, mit der eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt sei.
Außerdem weist der BGH darauf hin, dass angesichts der Gefahr, die von einer Werbung mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirksamkeitsbehauptungen von Arzneimitteln für die insoweit betroffenen hohen Schutzgüter der Volksgesundheit und der Gesundheit des einzelnen Verbrauchers ausgehe, aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anlass bestehe, § 5 HWG dahingehend auszulegen, dass ein Werbeverbot nur bei einer positiv festzustellenden unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung eingreife.
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