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Health Claims Verordnung: Ab heute gilt die Verordnung über die Festlegung einer Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen

Mit Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 hat die Europäische Kommission eine erste Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassen

Danach ist z. B. der Hinweis „Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ zulässig, wenn bestimmte, in der Verordnung festgelegte Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Lebensmittels eingehalten werden. Auch die Angabe „Calzium

Änderungen des Heilmittelwerberechts in Kraft getreten

In der letzten Woche ist das 2.Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I Nr.50 vom 25.10.2012, Seite 2192). Neben dem Arzneimittelgesetz wurden zahlreiche andere Vorschriften, unter anderem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geändert. Zum Teil handelt es sich nur um redaktionelle Klarstellungen, zum Teil um eine Anpassung an europäische Vorschriften (Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG) oder an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Die wesentlichsten Änderungen hat dabei der Verbotskatalog des § 11 HWG erfahren. Einige Verbote wurden ganz gestrichen, etwa das Verbot, für Arzneimittel oder Verfahren mit Gutachten oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu werben, Nummer 1 alter Fassung. Das Verbot für „Vorher-Nachher-Abbildungen“ gilt nur noch für

OLG Karlsruhe verbietet iPad als Prämie für Umsatzsteigerung bei Augenoptikern

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Urteil vom 6. September 2012, Az. 4 U 110/12, der zu den weltweit führenden Herstellern von optischen Gläsern gehörenden Firma Essilor untersagt, den Abnehmern seiner Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPads als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen.

BVerfG und BGH: Neue Entscheidungen zur Bezeichnung „Zentrum“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10). Im Streitfall hatte eine Klinik ein „Neurologisch/vaskuläres Zentrum“ als Unterabteilung der Fachabteilungen für Innere Medizin und für Frührehabilitation eingerichtet. Die Abteilung verfügte unstreitig nicht über eine überdurchschnittliche Ausstattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Erkrankungen.

Für den originellsten Spruch eine Lasik-Operation – Landgericht Hamburg verbietet Preisausschreiben

Das Landgericht Hamburg hat der Betreiberin einer großen Klinikgruppe für Augenlaserchirurgie untersagt, eine Augenlaseroperation zu verlosen. Das Unternehmen hatte auf Facebook für das Preisausschreiben geworben:

„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“

OLG Karlsruhe beanstandet Ärzteverzeichnis: Keine Werbung mit „Top-Experten“

Bei der Auswahl von Ärzten verlassen sich Patienten neben Empfehlungen von Verwandten und Freunden auf die – oft nur vermeintlich – objektiven Bewertungen in Ärzteverzeichnissen. Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil ein solches Ärzteverzeichnis, das sich ausweislich der Eigendarstellung an Patienten aus dem In- und Ausland wandte, in verschiedener Hinsicht als wettbewerbswidrig beanstandet, weil es die bei den Lesern erweckten Erwartungen nicht erfüllte:

OLG Karlsruhe: „Mango-Orangenblüten“-Wasser muss neben Mangosaft auch Essenz aus der Orangenblüte enthalten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein so genanntes Near-Water-Produkt neben Mineralwasser und Mangosaft auch Orangenblüten-Essenz enthalten müssen, wenn auf dem Etikett neben einer Mangofrucht auch Orangenblüten abgebildet sind (Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11). Die Wettbewerbszentrale hatte die Gestaltung dieses Erfrischungsgetränks beanstandet, weil nach ihrer Auffassung durch die Darstellung der Orangenblüte nebst der Bezeichnung „Mango-Orangenblüte“ auf dem Etikett bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass Orangenblüten oder Bestandteile davon auch als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten seien. Tatsächlich enthielt es nur Aromen.

BGH: Werbeverbot für homöopathische Arzneimittel gilt auch bei Werbung, die sich an Fachkreise richtet

Nach § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden. Das Verbot beruht darauf, dass homöopathische Arzneimittel lediglich eine Registrierung ohne entsprechenden Wirksamkeitsnachweis benötigen.

Hörgeräte nicht „so unsichtbar“ – Anerkenntnis-Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.

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