Landgericht Dortmund: Fett-weg-Spritze bedarf arzneimittelrechtlicher Zulassung
Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Präparat mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden darf (LG Dortmund, Urteil vom 09.11.2018, Az. 25 O 254/14). Die Wettbewerbszentrale hatte die fehlende Zulassung als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Das Produkt findet Anwendung zur Behandlung von Fettdepots und soll Fettzellen zerstören. Hierzu wird das Präparat mittels Spritze in den Körper injiziert.