Für Arzneimittel ist nach § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) der Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ vorgeschrieben. Kann dieser Warnhinweis pauschal für alle Produkte einer Apotheke, also zum Beispiel auch für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika, verwendet werden, wie man es häufig in Flyern oder Apothekenshops sieht? Das OLG Dresden hat dies in einem aktuellen Urteil verneint und den Apotheker entsprechend zur Unterlassung verurteilt (OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019, Az. 14 U 941/18, nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, dass der Pflichttext als Warnhinweis nur in der Werbung für Arzneimittel vorgeschrieben sei. Werde er für andere Produktgruppen verwendet, so werde der irreführende Eindruck erweckt, es handele sich um Arzneimittel mit den entsprechenden therapeutischen Wirkungen. Das Landgericht Leipzig hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Dresden gab der Berufung der Wettbewerbszentrale statt, soweit sich die Werbung auf Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetikprodukte bezieht.
Die Richter vertraten die Auffassung, dass der angesprochene Verbraucher mit dem Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ die Vorstellung verbinde, die beworbenen Produkte bedürften aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften eines solchen Hinweises. Das Gericht führt aus, dass der Verbraucher z. B. eine erhöhte Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika annehmen könne. Tatsächlich seien solche besonderen Eigenschaften weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch das Argument der Gegenseite, eine pharmazeutische Beratung könne nie schaden, überzeugte das Gericht nicht. „Eines Warnhinweises bedarf es demnach nicht, unabhängig davon, dass eine pharmazeutische Beratung sinnvoll sein kann.“, so die Richter.
Der ursprünglich von der Wettbewerbszentrale gefasste Unterlassungsantrag ging dem OLG Dresden allerdings zu weit; es gab lediglich dem auf die konkrete Werbung bezogenen Antrag statt.
Praxistipp
Für Arzneimittel ist der Pflichttext nach § 4 Abs. 3 HWG vorgeschrieben. Wer das unterlässt, handelt zugleich wettbewerbswidrig nach § 3a UWG. Dies sollte allerdings nicht dazu führen, dass etwa in Flyern pauschal auf jeder Seite oder im Internetauftritt – quasi pro forma – der Pflichttext angebracht wird. Dies widerspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern kann – wie das OLG Dresden ausgeführt hat – auch irreführend sein. Insofern sollte der Pflichttext tatsächlich auch nur bei Arzneimitteln angebracht werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
(F 4 074/17)
ck
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