BGH zur Verwendung eines Doktortitels in der Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums
Der Bundesgerichtshof hat in einem erst kürzlich vollständig veröffentlichten Urteil die Auffassung vertreten, dass sich die Verbrauchererwartung bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums auf die medizinische Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt bezieht,