Die Wettbewerbszentrale hält es für wettbewerbswidrig, wenn Testzentren Unternehmen anbieten, deren Arbeitnehmer auf Staatskosten auf Corona zu testen. Sie ist der Auffassung, dass Arbeitgeber die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Testung ihrer Arbeitnehmer nicht auf den Staat abwälzen können, indem sie dafür die kostenlosen Bürgertests nutzen. Die Testzentren wiederum verschafften sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, wenn sie für Arbeitgeber deren Arbeitnehmer auf Staatskosten testen würden.
Hintergrund ist eine von der Wettbewerbszentrale erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin eines Testzentrums, eine GmbH, mit der dieser untersagt wurde, Unternehmen anzubieten, kostenlos regelmäßige Corona-Tests für Mitarbeiter durchzuführen (LG Mannheim, Beschluss vom 19.05.2021, Az 25 O 36/21, nicht rechtskräftig). Das beklagte Testzentrum nahm in einer E-Mail-Werbung gegenüber Unternehmen Bezug auf das verpflichtende Angebot von zwei Tests pro Woche für Arbeitnehmer. Die Tests, so hieß es weiter, könnten kostenlos durch das qualifizierte Team des Testzentrums „in Ihrem Hause“ erfolgen. Und weiter: „Die Finanzierung erfolgt durch die Bundesregierung.“
Die Wettbewerbszentrale hatte die Darstellung als irreführend beanstandet, da die Rechtslage nach ihrer Auffassung eine andere ist. Danach sollen die kostenlosen Bürgertests gerade nicht zweckentfremdet werden, um Arbeitgeber zu entlasten.
„Ein solches Angebot verzerrt den Wettbewerb in zweifacher Hinsicht: Zum einen erschließen sich Testzentren in unlauterer Weise neue Kundenkreise, zum anderen ersparen sich Arbeitgeber, die auf derartige Angebote eingehen, im Vergleich zu ihren Mitbewerbern erhebliche Kosten für Schnelltests“, meint Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und dort zuständig für den Bereich Gesundheit.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Coronatest anbieten. Die Verordnung sieht vor, dass die Durchführung der Tests auch durch Dritte, etwa Testzentren, erfolgen kann. Die Kosten muss allerdings der Arbeitgeber tragen. Im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Frage, wer die Kosten für Beschaffung und Durchführung der Tests trage, mit dem Hinweis beantwortet „Die Kosten für derartige Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.“ An anderer Stelle heißt es, dass die kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten zur Verfügung stünden. Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet die Frage zu Tests „Wer zahlt was?“ ähnlich: „Wenn Unternehmen ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants ihre Kunden testen lassen wollen, kommen sie selber für die Kosten auf.“
Von der Testung der Arbeitnehmer ist der sogenannte Bürgertest zu unterscheiden. Nach der Coronavirus-Testverordnung haben Bürger die Möglichkeit, sich in Testzentren kostenlos testen zu lassen. Die Teststellen erhalten pro Test bis zu 18 Euro vom Bund erstattet; das Bundesgesundheitsministerium plant derzeit eine Absenkung des Betrages.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Christiane Köber
Langrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121520
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
F 40170/21
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