Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten darf sich als „Zentrum“ bezeichnen
Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurts nicht irreführend (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23). Das gab das OLG am 31.05.2023 in einer Pressemitteilung bekannt.
