Finanzen, Banken & Versicherungen

Grundsatzurteil zu Zahlungsentgelten – LG München I verbietet zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „Paypal“ als auch bei „Sofortüberweisung“

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I mit Urteil vom heutigen Tag der FlixMobility GmbH, als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt (LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18 – nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für branchenübergreifend den Verbrauchern angebotene Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder Paypal Bedeutung hat.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen die Deutsche Post AG

Wegen gleich 2 Fällen von SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn Klage auf Unterlassung erhoben (LG Bonn, Az. 31 O 25/18)

Zum einen geht es um den von der Deutschen Post AG im Internet betriebenen Online-Shop, in dem man neben Portozeichen auch Waren wie Versandmaterial, Schreibwaren und andere Produkte kaufen kann. In diesem Shop bietet das Unternehmen Verbrauchern zwar die Zahlung mittels Lastschrift an, beschränkt den Einzug von Zahlungen aber auf Konten in der Bundesrepublik Deutschland.

SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge – Vonovia erkennt Unterlassungsanspruch an

Der gewerbliche Wohnraumvermieter Vonovia hat beim LG Bochum die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der festgestellten SEPA-Diskriminierung anerkannt (LG Bochum, Anerkenntnisurteil vom 31.08.2018 – I-17 O 57/18).

Die Beklagte- nach eigenen Angaben „Deutschlands führendes Immobilienunternehmen“- sieht in ihren Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern vor, dass die Zahlung der Miete per Lastschrift erfolgen muss und der Verbraucher dazu ein SEPA-Mandat zu erteilen hat.

Landgericht Düsseldorf untersagt SEPA-Diskriminierung durch Telekommunikationsanbieter

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozeßverfahren hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2018, Az. 38 O 35/18 – nicht rechtskräftig) einem Telekommunikationsanbieter untersagt, die von ihm angebotene Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.

Der Telekommunikationsanbieter hatte 2 Kunden, die ihre Entgelte per Lastschrift von einem Konto in Österreich bzw. Luxemburg einziehen lassen wollen, mitgeteilt, dass ein solcher Einzug per Lastschrift nur von einem deutschen Bankkonto möglich sei. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten

Irreführende Werbung für Kapitalanlagen mit Überprüfungen durch die Deutsche Bundesbank – Wettbewerbszentrale erhebt Klage beim LG Rostock

Eine in der Nähe von Rostock ansässige Handelsgesellschaft, die sich als Multibranchenhändler mit einem von ihr entwickelten Handelskonzept bezeichnet, wirbt im Rahmen des Internetauftrittes um finanzielle Mittel durch private Anleger. Diese Anleger sollten dabei von „überdurchschnittlichen Zinsen mit quartalsweisen Auszahlungen, kurzen Laufzeiten und Sicherheiten“ profitieren. Das Unternehmen wirbt dann auf seiner Seite mit der Überschrift „Deutsche Bundesbank prüft Vermögensanlagen auf Verstöße gegen die Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)“. Im weiteren Text der Internetseite hieß es dann weiter:

Werbung für kostenloses Girokonto erneut vor Gericht

Das Landgericht Neuruppin wird am 5. September über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e.G. wegen einer Werbung für ein „kostenloses“ Girokonto mündlich verhandeln (LG Neuruppin, AZ. 6 O 2/18).

Die Beklagte Bank warb im Internet mit dem Hinweis “Ihr kostenloses Girokonto“ und stellte werblich heraus, dass sie ein Konto mit einer „Komplettleistung“ anbiete.

Tatsächlich verlangte die Bank zwar keine Entgelte für die Kontoführung. Wenn der Kunde aber die im Internet beworbenen Leistungen zum Beispiel des Abholens von Bargeld an einem der 18.500 verfügbaren Geldautomaten nutzen wollte, musste er für die Ausstellung der dafür erforderlichen Bankkarte zusätzlich 5 Euro aufwenden.

BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben – Wettbewerbszentrale: Grundsatzurteil für diesen Bereich der Legal Tech-Dienstleistungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17).

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

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