Vor dem Landgericht Neuruppin hat die Volks- und Raiffeisenbank Prignitz e.G. wegen einer Werbung für ein „kostenloses“ Girokonto den Anspruch auf Unterlassung dieser Werbung in der mündlichen Verhandlung am 5. September anerkannt.(LG Neuruppin, Anerkenntnisurteil vom 05.09.2018,AZ. 6 O 2/18).
Die Beklagte Bank hatte im Internet mit dem Hinweis “Ihr kostenloses Girokonto“ geworben und werblich herausgestellt, dass sie ein Konto mit einer „Komplettleistung“ anbiete.
Tatsächlich verlangte die Bank zwar keine Entgelte für die Kontoführung. Wenn der Kunde aber die im Internet beworbenen Leistungen zum Beispiel des Abholens von Bargeld an einem der 18.500 verfügbaren Geldautomaten nutzen wollte, musste er für die Ausstellung der dafür erforderlichen Bankkarte zusätzlich 5 Euro aufwenden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung mit dem kostenlosen Girokonto als irreführend, weil der Kunde eben doch nicht das Konto „kostenlos“ nutzen kann. Aus einer aktuell veröffentlichten Studie der Stiftung Warentest ergibt sich, dass der Verbraucher auch weiterhin zu Recht erwartet, die Girocard kostenlos zu erhalten.
In der mündlichen Verhandlung am 05. September erklärte das Gericht, dass es die Werbung der Bank für irreführend halte und der Klage stattgeben wolle. Der Durchschnittskunde erwarte angesichts der Werbung die Kostenlosigkeit der Girocard. Daraufhin erkannte die Bank den Klageanspruch an, so dass ein Anerkenntnisurteil erging mit dem der Bank die weiter Werbung mit dem kostenlosen Girokonto untersagt wird, so lange für die Ausstellung der Girocard ein Entgelt berechnet wird.
Weiterführende Informationen
News vom 03.09.2018 // Werbung für kostenloses Girokonto erneut vor Gericht
pbg
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