Bundesgerichtshof: Internet-Auktionshäuser können bei Markenverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung –
Der u. a. für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Internet-Auktionshäuser auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn Anbieter auf ihrer Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.