Bundesgerichtshof: Versandkosten im Internet müssen nicht gleichzeitig mit dem Preis der Ware genannt werden
In einem aktuellen Urteil, dessen Urteilsgründe gestern veröffentlicht wurden, stellt der Bundesgerichtshof klar, dass im Internet bei einer Preisangabe neben der Ware nicht unmittelbar auf die Versandkosten und die im Preis enthaltende Umsatzsteuer hingewiesen werden muss. Diese nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung geforderten Angaben können auf einer gesonderten Internetseite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar gemacht werden. Allerdings muss diese Seite noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend aufgerufen werden.