Seit dem 11. Juni 2010 sind die Vorschriften des Widerrufs- und Rückgaberechts neu geordnet. Die Änderungen beruhen auf dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009.
Die bisher in § 1 BGB-InfoV geregelten Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und im E-Commerce sind nunmehr in Art. 246 §§ 1-3 EGBGB enthalten, weshalb die Verweisungen in der Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung entsprechend geändert werden müssen. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung anders als bisher Gesetzesrang. Die Musterbelehrungen sind damit durch die Instanzgerichte nicht mehr angreifbar. Im neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB wird außerdem explizit darauf hingewiesen, dass derjenige, welcher die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt. Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung erstmals Rechtssicherheit, denn ein deutsches Gericht kann das BGB nicht für unwirksam erklären, anders als die bislang geltende BGB-InfoV. Eine Pflicht zur Verwendung der Musterbelehrung besteht allerdings nicht.
Außerdem gilt für Online-Shops der neue § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine bei Fernabsatzverträgen unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Weitere Informationen zu den Änderungen im BGB finden Sie in den pdf-Dokumenten unter „Weiterführende Hinweise“.
Weiterführende Hinweise
Neuordnung des Widerrufsrechts Einführung >>
Neuordnung des Widerrufsrechts Übersicht (Synopse der bisherigen und aktuellen Regelungen) >>
Informationen zur Gesetzeshistorie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz >>
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