Digitale Welt

Generalanwalt beim EuGH zur Cookie-Einwilligungserklärung

In einem Verfahren zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Planet49 GmbH hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge vorgelegt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2019, Rs. C-673/17).

Dabei geht es insbesondere um die Auslegung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Frage, welche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen Einwilligung im Zusammenhang mit Cookies gestellt werden. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH die Antworten darauf auch unter Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor.

Datenschutzkonferenz veröffentlicht neues Kurzpapier zur Einwilligung nach Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Das Gremium der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat das Kurzpapier „Einwilligung nach der DS-GVO“ veröffentlicht. Auch wenn die Veröffentlichung rechtlich unverbindlich ist, bietet sie doch einen Überblick zu den Ansichten der Aufsichtsbehörden, die auch bei der Datenverarbeitung rund um das Thema Direktwerbung tätig werden können.

Generalanwalt beim EuGH sieht keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt beim EuGH ausgeführt, dass der Betreiber einer Online-Handelsplattform wie Amazon nicht dazu verpflichtet ist, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann das Unternehmen frei entscheiden, welche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme es dem Verbraucher zur Verfügung stellt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 28.02.2019, Rs. C-649/17).

Über wesentliche Eigenschaften der Ware muss auf Amazon auf der Seite informiert werden, auf der der Verbraucher sein Angebot durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München entschieden, dass Amazon die wesentlichen Eigenschaften zu der bestellten Ware auf der Seite angeben muss, auf der der Verbraucher sein Angebot durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann (Urteil v. 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18).

EuGH urteilt zu Infopflichten zum Widerrufsrecht bei Werbeprospekt mit beigefügter Bestellpostkarte

Der EuGH hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass bei einem Werbeprospekt mit beigefügter Bestellpostkarte, der unter Regelung des Art. 8 Abs. 4 VRRL (2011/83/EU) fällt, nicht nur auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss, sondern auch vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts mitgeteilt werden müssen. Steht bei dem jeweiligen Kommunikationsmittel für die Darstellung eines Muster Widerrufsformulars nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung, muss die Information auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (EuGH, Urteil v. 23.01.2019, Rs. C-430/17 – Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.).

Influencer-Posts können redaktionelle Beiträge sein – konkreter Inhalt und besondere Umstände des Einzelfalls entscheidend

Das Kammergericht Berlin hat in einem Eilverfahren eines Verbands gegen eine Bloggerin und Influencerin Angaben dazu gemacht, wann Beiträge in sozialen Medien als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18).

In diesem Verfahren ging es um drei Instagram-Posts der Antragsgegnerin, welche diese nicht als Werbung gekennzeichnet hatte.

1 Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale zieht trotz weiteren Klärungsbedarfs positive Bilanz

Seit 13.01.2018 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen nicht umgesetzt werden. Dies insbesondere dann, wenn deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil diese Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

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