Sofort lieferbar – leider nicht
Ein Anbieter von elektronischen Produkten aus Bayern erkannte den von der Wettbewerbszentrale klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch an (LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14), wonach er verurteilt wurde, im Rahmen seines Internetversandhandels nicht länger unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit von Produkten zu werben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten wird.
