Der BGH hatte bereits am 19.04.2018 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeblocker-Software „AdBlock Plus“ entschieden (Az. I ZR 154/16). Nun hat er auch die Entscheidungsgründe zu diesem Urteil veröffentlicht.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, die Axel Springer AG, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihrer Internetseite zur Verfügung und finanziert dieses Angebot mit Werbung. Die Beklagte vertreibt die Software „AdBlock Plus“. Mit dieser kann Werbung, die auf einer sogenannten „Blacklist“ enthalten ist, auf Webseiten blockiert werden. Unternehmen haben aber die Möglichkeit ihre Werbung von der Blockade ausnehmen zu lassen, u. a. wenn sie die Beklagte am Umsatz beteiligen (sogenanntes „Whitelisting“). Die Klägerin sah diese Werbeblockade als gezielte Behinderung und aggressive Geschäftspraktik an.
Die Eingangsinstanz wies die Klage ab (LG Köln, Urteil v. 29.09.2015, Az. 33 O 132/14). Die Berufungsinstanz hielt den Einsatz eines AdBlockers für generell wettbewerbsrechtlich zulässig, sah jedoch den Einsatz der Whitelist als aggressive geschäftliche Handlung i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 1 UWG an (OLG Köln, Urteil v. 24.06.2016, Az. 6 U 149/15). Der BGH entschied, dass Angebot, Vertrieb und Pflege des Werbeblockers keine zielgerichtete Behinderung gemäß § 3 Nr. 4 UWG darstellen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH führte nun weiter aus, dass nicht von einer Schädigungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden könne. Das Programm beeinträchtige zwar durch die Unterdrückung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin deren Werbeeinnahmen. Es stehe der Erzielung solcher Werbeeinnahmen jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Betrachte man das Interesse der Nutzer des Werbeblocker-Programms erweise sich die angegriffene Geschäftsidee als marktgängiges Dienstleistungsangebot, das nicht in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin gerichtet sei.
Es liege auch keine unmittelbare Einwirkung auf das Produkt der Klägerin vor, da dieses ausschließlich auf die Anzeige der Internetseite durch den Browser des Nutzers einwirke und nicht auf Vorgänge im Bereich der Klägerin oder des Serverbetreibers. Die Installation und der Einsatz des Programms seien der autonomen Entscheidung des Internetnutzers vorbehalten. Eine Beeinträchtigung, die sich erst aufgrund der freien Entscheidung eines weiteren Marktteilnehmers ergebe, stelle grundsätzlich keine unlautere Behinderung dar. Auch liege keine unlautere Behinderung in Form der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt der Klägerin vor, da das Programm weder gegen Werbeblocker gerichtete Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin unterlaufe, noch unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Wertungen als unlautere mittelbare Einwirkung anzusehen sei.
Weiterführende Informationen
Urteil des BGH im Volltext (auf der Webseite des Bundesgerichtshofs)
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 20.04.2018
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
Köln, Urteil v. 29.09.2015, Az. 33 O 132/14
OLG Köln, Urteil v. 24.06.2016, Az. 6 U 149/15
(lk)
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