Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass verschiedene Klauseln dreier Banken und einer Sparkasse gegen AGB-rechtliche Vorgaben verstoßen (Urteile vom 4.2.2025, Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23). Geklagt hatten Verbraucherverbände. Gegenstand der Klagen waren Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativ- oder Strafzinsen“) für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie zu Gebühren für die Ausstellung von Ersatz-BankCards und Ersatz-PINs. Der BGH hielt die Klauseln nun für unangemessen benachteiligend oder intransparent.
„Negativzinsen“ widersprechen dem Zweck von Sparkonten
Nach Auffassung des BGH seien Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten grundsätzlich zulässig. Die betreffenden Klauseln unterliegen zudem keiner inhaltlichen AGB-Kontrolle, da sie eine Hauptleistung des Girovertrags beträfen. Dennoch müssten die Klauseln dem Transparenz-Gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Die im Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 verwendeten Klauseln seien demnach intransparent und damit unwirksam. Laut BGH ließen die Bedingungen offen, welcher Guthabenstand für die Berechnung maßgeblich sei. Damit hätten Verbraucher ihre wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können.
Anders verhält es sich bei Klauseln zu Verwahrentgelten für Tagesgeld- und Sparkonten. Diese unterlägen einer Inhaltskontrolle, da sie die Hauptleistung des Vertrags einseitig entgegen von Treu und Glauben veränderten. Nach Ansicht des BGH werden Verbraucher durch diese Klauseln unangemessen benachteiligt. Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten nach Vorstellung der Kundschaft dem Kapitalerhalt und der Vermögensbildung, während die Verwahrentgelte dazu führten, dass sich die Einlage fortlaufend verringere. Dies widerspreche dem Vertragszweck.
Gebühren für Ersatzkarten und Ersatz-PINs sind unzulässig
In dem Verfahren XI ZR 161/23 hat der BGH zudem dargelegt, dass eine Bank nicht pauschal 12 € für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und 5 € für eine Ersatz-PIN verlangen dürfe. Die entsprechenden Klauseln seien zu unbestimmt, da für Verbraucher nicht ersichtlich sei, unter welchen Bedingungen die Bank zur Ausstellung verpflichtet und eine Ausstellung daher kostenlos sei.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 026/2025 vom 04.02.2025 >>
kok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand
-
OLG Köln untersagt Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln
-
Gewinnspielwerbung einer Rundfunkanstalt irreführend: LG Leipzig bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale