Wird in einer Werbung der Konsument geduzt und werden darin kindertypische Formulierungen einschließlich gebräuchlicher Anglizismen verwendet, dann richtet sich die Werbung gezielt an Kinder.
Bei dem Online-Rollenspiel „Runes of Magic“ können die Charaktere der Spieler mit virtuellen Gegenständen ausgerüstet werden. Der Kauf der Gegenstände wurde wie folgt beworben:
„Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!
Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance,
Deinen Charakter aufzuwerten! „
Die unterstrichenen Wörter „Deinen Charakter aufzuwerten“ sind durch einen elektronischen Verweis (Link) mit einer Internetseite verbunden, auf der die im Einzelnen dargestellten „Zubehörartikel“ aufgeführt sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zunächst durch Versäumnisurteil, vom 17.07.2014 (Az. I ZR 34/12), dass die Werbung eine unzulässige unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder gemäß Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG enthalte. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich eine werbliche Ansprache auch an Kinder unter 14 Jahren. Zu berücksichtigen sei dabei das „Duzen“ in der Ansprache oder die Verwendung von kindertypischen Begriffen. Die Werbung sei auch nicht – wie noch die Vorinstanz angenommen hatte – in einen allgemeinen Kaufappell und eine konkrete Produktwerbung ohne Kaufappell aufgeteilt. Vielmehr sei die Aufforderung zum Kauf durch den angebotenen Link mit der Kaufmöglichkeit verbunden, so dass sie für den mit Links vertrauten Nutzer eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Produkten enthalte. Unterstüzt wird dieser Eindruck durch die Verwendung des Imperativs.
Mit Urteil vom 18.09.2014 hat der BGH den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgewiesen und das Urteil aufrechterhalten. Es komme für den Anwendungsbereich von Nr. 28 Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG nicht darauf an, dass das Spiel auch oder überwiegend von Erwachsenen gespielt werde. Entscheidend sei, dass auch Minderjährige angesprochen werden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sei auch nicht erforderlich, dass sich eine Werbung an eine bestimmte Gruppe schutzbedürftiger Verbraucher richtet, es reiche aus, wenn auch Kinder und Jugendliche beeinflusst werden. Dabei lässt der BGH offen, ob „Kinder“ alle noch nicht volljährigen oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind.
Weiterführende Hinweise
Urteil des BGH vom 14.09.2014 >>
Versäumnisurteil des BGH vom 17.07.2013 >>
Pressemitteilung des BGH vom 20.06.2013 >>
cb
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