Mit Anerkenntnisurteil vom 20.11.2007 (Az. 5 O 118/07) hat das Landgericht Offenburg einem Diplom-Ingenieur untersagt, für sein Planungsbüro mit der Bezeichnung „architectura-m. …“ zu werben.
Der beklagte Ingenieur betrieb ein Planungsbüro für Bauprojekte. In der Architektenliste war er unter der Bezeichnung „Architekt“ nicht eingetragen. In verschiedenen Werbeanzeigen in Zeitungen hatte der Beklagte mit der Bezeichnung „architectura-m. …“ für sein Büro geworben.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung mit der Bezeichnung „architectura-m. …“ als irreführend beanstandet. Nach ihrer Auffassung wird durch diese Werbung der irrige Eindruck erweckt, die beworbenen Leistungen würden von einem Architekten erbracht, der in der Architektenkammer des betreffenden Bundeslandes Baden-Württemberg eingetragen sei.
Ferner verstoße die Werbung mit der Bezeichnung „architectura-m …“ gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Architektengesetzes Baden-Württemberg. Danach darf die Bezeichnung „Architekt“ nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Architektenkammer eingetragen ist.
Dieses Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Werbung mit der Bezeichnung „Architekt“ (siehe auch den Überblick hierzu).
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