Das Landgericht München I hat einer Fahrschule mit Anerkenntnisurteil vom 27.11.2017 die Werbung mit einem Gesamtpreis untersagt (LG München I, Urteil vom 27.11.2017, Az. 1 HK O 10355/17). Der Fahrschulunternehmer hatte im Internet zwar die Kosten der Führerscheinausbildung einzeln aufgeschlüsselt, dann aber im Rahmen einer Zusammenrechnung einen so genannten „Vergleichspreis“ in Höhe von 1.999 € ausgewiesen.
Die Wettbewerbszentrale sah darin die unzulässige Ankündigung eines Gesamtpreises und erhob, nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt wurde, schließlich Klage. Im Rahmen des Prozessverfahrens riet das Landgericht München I der beklagten Fahrschule, den Anspruch auf Unterlassung der Gesamtpreiswerbung anzuerkennen, was dann tatsächlich auch geschah.
Im Rahmen des Anerkenntnisurteils wurde dem Fahrschulunternehmen des Weiteren untersagt, den in der Preisliste ausgewiesenen Grundbetrag in seiner Geltung auf 1 Jahr zu befristen mit dem Hinweis, dass der Grundbetrag danach erneut fällig wird. Auch hier folgte das Gericht der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale, dass ein Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz vorliegt und riet dem Fahrschulunternehmer, auch diesen Unterlassungsanspruch anzuerkennen.
In einem weiteren Punkt hatte die Wettbewerbszentrale das Impressum auf der Internetseite des Fahrschulunternehmers beanstandet, weil nicht hinreichend deutlich wurde, wer tatsächlich die Fahrschule betreibt. Die vom Unternehmer im Internetimpressum angegebene Etablissementsbezeichnung entsprach nicht der eingetragenen Firma des Fahrschulbetreibers. Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte sich der Fahrschulunternehmer darauf berufen, dass die Erlaubnisurkunde auf diese Etablissementsbezeichnung ausgestellt sei. Das Gericht wies in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass hinsichtlich der Angabe der Identität des Fahrschulunternehmers für das Impressum nicht die Zulassungsurkunde maßgeblich ist, sondern die tatsächliche Inhaberschaft des Unternehmens. Auch in diesem Punkt erkannte dann der Fahrschulunternehmer den klageweise geltend gemachten Anspruch an, sodass auch zu diesem Punkt ein Anerkenntnisurteil erging.
(F 5 0150/17)
Weiterführende Informationen
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pbg
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