Home News BGH: „Detox“ ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung

BGH: „Detox“ ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung

Der Bundesgerichtshof hat mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss angekündigt, die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 10.03.2016, Az. 13 U 77/15) zurückzuweisen, in welcher das Gericht entschieden hatte, dass schon die Bezeichnung „Detox“ als solche eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt (BGH, Beschluss vom 29.03.2017, Az. I ZR 71/16).

Der Bundesgerichtshof hat mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss angekündigt, die Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 10.03.2016, Az. 13 U 77/15) zurückzuweisen, in welcher das Gericht entschieden hatte, dass schon die Bezeichnung „Detox“ als solche eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt (BGH, Beschluss vom 29.03.2017, Az. I ZR 71/16).

Der BGH hat ausgeführt, dass das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass gesundheitsbezogene Angaben nicht produktbezogen, sondern nur stoffbezogen gemacht werden dürfen. Der Name „Detox“ werde aber vorliegend für den gesamten Kräutertee verwendet und nicht nur für die Inhaltsstoffe Brennnessel und Grüner Tee. Auch wenn die Begriffe Brennnessel und Grüner Tee unter dem Begriff „Detox“ aufgeführt seien, ändere dieser Umstand nichts daran, dass sich die Bezeichnung „Detox“ auf den gesamten Tee beziehe. Unabhängig davon handele es sich bei dem Begriff „Detox“ aber auch nicht lediglich um ein „wolkiges Lifestyle-Wort“, sondern vielmehr um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung, der aus Sicht der angesprochenen Konsumenten eine ganz spezielle Wirkung auf den menschlichen Organismus zugeschrieben werde.

Per Zurückweisungsbeschluss vom 13.06.2017 wurde das Revisionsverfahren endgültig erledigt.

Die Wettbewerbszentrale hat bereits mit News vom 02.02.2016 >> und vom 07.09.2016 >> bei der Bewerbung von Tee mit gesundheitsbezogenen Angaben zur Vorsicht geraten. Die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben sollte im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Health Claims Verordnung nur dann vorgenommen werden, wenn die Aussagen tatsächlich für die Inhaltsstoffe zugelassen worden sind oder im Fall von Botanicals hinreichend wissenschaftlich gesichert sind. Des Weiteren müssen die gesundheitsbezogenen Angaben auf einen speziellen Inhaltsstoff des Tees bezogen sein und nicht auf das Gesamtprodukt. Hier hat der BGH in der Repair-Kapsel-Entscheidung ausgeführt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann nicht inhaltsgleich sei mit einer zugelassenen Angabe, wenn nicht erkennbar sei, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffe die behauptete Wirkung des Produkts beruhe (BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 – Repair Kapseln).

Durch die Entscheidung des BGH ist die Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für Lebensmittel als solche ausgeschlossen. Eine Verwendung ist nur noch dann möglich, wenn sich die Bezeichnung auf einen bestimmten Inhaltsstoff bezieht. Hierfür ist entweder eine Zulassung erforderlich oder – im Fall von Botanicals – die Aussagen müssen hinreichend wissenschaftlich gesichert sein.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Unternehmen zu prüfen, inwieweit Produktbezeichnungen mit der Rechtsprechung im Einklang stehen und erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen.

Weiterführende Informationen

Jahresbericht 2016 der Wettbewerbszentrale >>

News vom 07.10.2016 // BGH zu Beauty Claims: Aussage „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ stellt unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar >>

News vom 07.09.2016 // OLG Celle: Bezeichnung „Detox“ für Kräutertee stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar >>

News vom 02.02.2016 // Werbung für Tee mit gesundheitsbezogenen Angaben: Wettbewerbszentrale rät Teehandelsunternehmen und Anbietern von Tee zur Vorsicht >>

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>

Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>

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