Die Wettbewerbszentrale führt derzeit ein Musterverfahren, um für die Wirtschaft klären zu lassen, ob nach dem Widerspruch eines Unternehmens gegen eine von einem Inkassounternehmen angemahnte Forderung eine erneute Belehrung über die Weitergabe der Daten an die Schufa zulässig ist. Das angerufene Landgericht Köln hat für den kommenden Dienstag, 16.02.2016, Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (Az. 33 O 227/15).
Sowohl unter dem Gesichtspunkt der unsachlichen Einflussnahme als auch wegen Irreführung hat die Wettbewerbszentrale eine Praxis zur Verwendung einer SCHUFA-Belehrung durch ein Inkassounternehmen beanstandet. Das beklagte Inkassounternehmen hatte – trotz erfolgten Widerspruchs des Schuldners gegen eine Forderung – in weiteren Mahnschreiben über eine mögliche Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA belehrt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis als unsachliche Einflussnahme, weil im Hinblick auf den erfolgten Widerspruch gegen die Forderung eine solche Datenweitergabe nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13, festgestellt, dass die dem Datenschutz dienende Hinweispflicht aus § 28a Bundesdatenschutzgesetz dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen kein Druckmittel an die Hand geben sollte, „Schuldner zur Begleichung von – eventuell sogar fragwürdigen – Forderungen zu veranlassen“.
(F 5 0363/15)
Weiterführende Informationen:
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
pbg
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