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Fahrschulwerbung mit Gesamtpreisen nun rechtskräftig untersagt

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12) hatte einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450,00 Euro untersagt. Gegen dieses Urteil hatte die beklagte Fahrschule Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. 1 ZR 71/13) hat die Beschwerde der beklagten Fahrschule gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12) hatte einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450,00 Euro untersagt. Gegen dieses Urteil hatte die beklagte Fahrschule Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. 1 ZR 71/13) hat die Beschwerde der beklagten Fahrschule gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Celle, das in der werblichen Herausstellung eines Pauschalpreises von 1.450,00 Euro einen mehrfachen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz festgestellt hat, rechtskräftig geworden. Die beklagte Fahrschule hatte in ihrem Schaufenster ein Plakat aufgehängt, in der sie ein zeitlich befristetes Angebot für eine Ausbildung der Klasse B zum Preis ab 1.450,00 Euro bewarb. Auf dem Plakat waren zusätzlich der Grundbetrag, das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten, das Entgelt für die besonderen Ausbildungsfahrten sowie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, ausgewiesen. Das Oberlandesgericht Celle sah eine derartige Bildung eines Pauschalpreises von 1.450,00 Euro und dessen werbliche Herausstellung gleich als mehrfachen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz an mit der Folge, dass gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vorlag. Eine Zusammenrechnung bzw. Darstellung eines Gesamtpreises sei mit den fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht in Einklang zu bringen, auch wenn der Gesamtpreis mit einem „ab-Zusatz“ versehen sei. Zusätzlich begründete das Gericht seine Auffassung damit, dass letztlich überhaupt nicht vorhersehbar sei, was die in Aussicht genommene Ausbildung in der Führerscheinklasse B tatsächlich an Kosten verursachen wird. Darin liege ein Verstoß gegen die in den preisrechtlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit vor. (F 5 0670/11) pbg

Weiterführende Hinweise

News der Wettbewerbszentrale vom 12.04.2013 >> News der Wettbewerbszentrale vom 03.01.2008 >>

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