Ja, wenn die Angerufenen ihrerseits um die telefonische Kontaktaufnahme gebeten haben oder deren Einverständnis vermutet werden kann.
Ansonsten ist die telefonische Kontaktaufnahme zu Gewerbetreibenden, um sie nach dem Einverständnis für die Zusendung einer werblichen Unterlage per Telefax zu befragen, wettbewerbswidrig.
Nach der neuen Rechtslage ist für E-Mail- oder Fax-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden in jedem Fall eine Einwilligung erforderlich. Die telefonische Kontaktaufnahme mit Gewerbetreibenden kann auch bei Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig sein, an diese sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
LG Leipzig, Urteil vom 05.04.2005, 05 O 512/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 10/2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt PAYBACK-Grenze bei Hörtests durch
-
Die Nr. 1 im Landkreis? Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Spitzenstellung
-
LG Düsseldorf: Werbung mit „Wurmmittel“ und „Zeckenmittel“ für Ergänzungsfuttermittel unzulässig
-
Ab heute gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
-
Update: Wettbewerbszentrale klagt wegen KI-Chatbot
