Für Hörakustik-Werbegeschenke gelten strenge Wertgrenzen von nur einem Euro. Wer diese Grenzen überschreitet, verschafft sich unfaire Vorteile. Die Wettbewerbszentrale ging daher kürzlich gegen die Werbung eines Hörakustikunternehmens vor, das für die Inanspruchnahme eines kostenlosen Hörtests PAYBACK-Punkten auslobte.
Der Hörakustiker warb auf seiner Webseite damit, mit dem Unternehmen PAYBACK zusammenzuarbeiten. Bei der Wahrnehmung eines kostenlosen Hörtests bei dem Akustiker konnten Kunden von der Gutschrift von 500 PAYBACK -Punkten profitieren. Das entsprach umgerechnet einem Wert von fünf Euro. Diese Punkte konnten in Prämien, Einkaufsgutscheine, Spenden oder Meilen umgewandelt werden.
Verbotene Werbegabe
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstieß dieses Angebot gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Zuwendungsverbot. Demnach dürfen in der Regel bei der Bewerbung von medizinischen Behandlungen keine Geschenke (sogenannte Werbegaben und Zuwendungen) gewährt werden.
Der Hörtest sollte als Verfahren zur Erkennung und Linderung von Hörminderungen dienen. Deshalb bezog sich die Werbung auf eine Krankheit. Bei den ausgelobten 500 PAYBACK-Punkten, die entsprechend u.a. gegen Prämien eingelöst werden können, handelte es sich um eine unzulässige Werbegabe.
Keine „geringwertige Kleinigkeit“
Der BGH hatte 2025 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Ausnahme für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten wie Hörgeräten bereits bei einem Wert von einem Euro endet (BGH, Urteil vom 17.07.2025, Az. I ZR 43/24). Diese Wertung ist auch entsprechend auf die Werbung für medizinische Behandlungen übertragbar. Eine Gutschrift von 500 PAYBACK-Punkten, die einem Gegenwert von fünf Euro entspricht, überschreitet diese Grenze deutlich. Da die Punkte zudem erst später eingelöst werden konnten und den Kaufpreis nicht unmittelbar minderten, galten sie auch nicht als zulässiger Barrabatt.
Unterlassung nach Klageergebung
Eine vorgerichtliche Einigung war nicht erfolgreich, sodass die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht Bochum erhob. Erst nach Zustellung der Klageschrift verpflichtete sich das Unternehmen zur Unterlassung. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt.
Weiterführende Informationen
F 14 0016/26
nas
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