Home News BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig

BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig

Der BGH hat heute entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1,00 Euro zu ziehen ist (Urteil v. 17.07.2025, Az. I ZR 43/24). Damit ordnet der BGH die Geringwertigkeitsschwelle bei Medizinprodukten nunmehr gleichläufig wie bei Arzneimitteln ein.

Werbung mit PAYBACK-Punkten

Ein führender Hörakustiker warb im Jahr 2019 auf seiner Website mit „[…] ist Payback-Partner/Payback Punkte Sammeln bei jedem Einkauf“ und bot Payback-Punkte beim Kauf all seiner Produkte an, darunter auch für den Kauf von Hörgeräten. Die Wettbewerbszentrale hielt das für einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Werbegaben und Zuwendungen für Medizinprodukte wie Hörgeräte sind danach in der Regel unzulässig.

Geringwertige Kleinigkeiten?

Während das LG Hamburg in erster Instanz die Klage abwies, gab das OLG Hamburg der Klage in der Berufungsinstanz weitgehend statt. Demnach liege eine produktbezogene Werbung vor und es bestehe eine abstrakte Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Käufers. Im Kern beschäftigte sich das OLG Hamburg mit der Frage, bis zu welcher Wertgrenze Werbegaben beim Kauf von Hörgeräten noch als „geringwertige Kleinigkeit“ einzustufen seien und zog diese Grenze bei einem Wert von 5,00 Euro. Hiergegen legte die Wettbewerbszentrale Revision ein, während der beklagte Hörakustiker gegen die gesamte Entscheidung des OLG Hamburg Revision einlegte.

Wertgrenze bei 1 Euro

Der BGH schloss sich nun der Ansicht der Wettbewerbszentrale an und zog die maßgebliche Wertgrenze bereits bei 1,00 Euro. Demnach fallen unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheine. Dabei sei laut BGH nicht auf den einzelnen Payback-Punkt, sondern auf die Summe der für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts gewährten Payback-Punkte abzustellen. Die Werbeadressaten seien bei einer Publikumswerbung im Vergleich zur Fachkreiswerbung leichter beeinflussbar, sodass die Wertgrenze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits bei 1,00 Euro zu ziehen sei. 

Die Werbung für Hörgeräte mit einer Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1,00 Euro je Einkauf eines Produkts ist deshalb unzulässig.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 07.03.2024 // OLG Hamburg: Payback-Punkte beim Hörgerätekauf sind weitgehend unzulässig >>

News der Wettbewerbszentrale vom 02.06.2025 // BGH verhandelt zu Werbung mit Payback-Punkten beim Hörgerätekauf >>

HH 03 0213/18

nas

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