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Finger drückt Taste auf Laptoptastatur

BGH: Bestätigungsseite nach Kündigungsbutton darf keine Alternativen anbieten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite hinter einem Kündigungsbutton ausschließlich der Kündigung dienen darf (BGH, Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Unternehmen sollten ihren Kündigungsprozess kritisch prüfen. Jede Ergänzung, die über das Gesetz hinausgeht, kann rechtswidrig sein.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen die Online-Kündigungsstrecke einer großen Fitnessstudio-Kette. Deren Bestätigungsseite enthielt oberhalb des Kündigungsformulars einen Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag stattdessen kostenfrei pausieren zu lassen. Der BGH wertete das als Rechtsverstoß. Das OLG Düsseldorf hatte die Gestaltung noch akzeptiert. Es war davon ausgegangen, dass zusätzliche Informationen auf der Bestätigungsseite zulässig seien, solange sie nicht wesentlich von der Kündigung ablenkten.

Kündigungsprozess ohne Raum für werbliche Informationen

Seit 2022 müssen Unternehmen im elektronischen Fernabsatz eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Dieser sogenannte Kündigungsbutton muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der die Kundschaft die Daten zur Kündigung eingeben kann. 

Der BGH stellte klar, dass die Regeln des § 312k BGB abschließend seien. Über die dort genannten Angaben hinaus dürfe die Seite keine weiteren „Angaben, Angebote oder Informationen“ enthalten. Die Bestätigungsseite solle der Kundschaft allein ihre Kündigung ermöglichen. Daher dürfe die Kette an dieser Stelle nicht auf Vertragspausen hinweisen.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 27.11.2025 // Kammergericht: Kein Login nach dem Kündigungsbutton >>

News der Wettbewerbszentrale vom 08.06.2026 // Die Zeit läuft: Ab 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton Pflicht >>

News der Wettbewerbszentrale vom 17.06.2025 // BGH: Kündigungsbutton auch für Verträge ohne automatische Verlängerung >>

kok

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