Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kundschaft ihr Widerrufsrecht bei einem Streaming-Abo behält, wenn das Abo vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (EuGH, Urteil vom 09.07.2026, Rs. C-234/25, Sky Österreich Fernsehen, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Hintergrund war ein Streit zwischen einem Verbraucherverband und dem Anbieter Sky Österreich um dessen Abonnements „Sport & Live TV“ und „Fiction & Live TV“.
Wer eines dieser Abonnements online abschloss, musste einer Klausel zustimmen, wonach die Vertragserfüllung bereits vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist beginne und damit das Widerrufsrecht entfalle. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solches Abonnement als „digitaler Inhalt“ oder als „digitale Dienstleistung“ im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie einzuordnen sei. Nur bei digitalen Inhalten lässt die Richtlinie zu, dass das Widerrufsrecht erlischt. In Deutschland ist die Richtlinie in den Widerrufsregeln des BGB umgesetzt.
Dynamische Anpassung entscheidend
Der EuGH stellte klar, dass ein Streamingdienst keine digitalen Inhalte, sondern eine digitale Dienstleistung bereitstelle, sobald das Angebot einen dynamischen Charakter aufweise, der über die bloße Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgehe. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Dienst anhand des Nutzungsverhaltens, etwa abgerufener Inhalte oder Favoritenlisten, an die individuellen Erwartungen der Kundschaft angepasst werde oder ihr Nutzungsverhalten durch gezielte Empfehlungen beeinflussen solle. Maßgeblich sei also, in welchem Umfang sich der Anbieter an der laufenden Gestaltung der bereitgestellten Inhalte beteilige.
Angemessene Entschädigung schützt Anbieter
Vorbehaltlich der abschließenden Prüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof falle das Angebot von Sky Österreich unter diese Kategorie, da es fortlaufend aktualisiert werde und personalisierte Empfehlungen liefere. Das Widerrufsrecht könne daher nicht wirksam vorzeitig erlöschen.
Die Interessen der Anbieter blieben dabei dennoch gewahrt, so der EuGH: Bei einem Widerruf nach Beginn der Vertragserfüllung könne das Unternehmen eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese richte sich grundsätzlich nach der Nutzungsdauer, in Einzelfällen auch nach dem wirtschaftlichen Wert der bereits genutzten Inhalte.
Die Entscheidung hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Vorgaben des Gerichtshofs gelten wegen der europaweit gleichen Widerrufsregeln auch für deutsches Recht. Ihre digitalen Abo-Modelle sollten Sie nun darauf prüfen, ob die Widerrufsbelehrung angepasst werden muss.
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kok
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