Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die algorithmische Verbreitung von Drittinhalten einer Plattform das Haftungsprivileg als Hosting-Anbieter entziehen kann (EuGH, Urteil vom 16.06.2026, Rs. C-188/24 und C-190/24, WebGroup Czech Republic u. a. und Coyote System, keine Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Hintergrund waren zwei französische Dekrete. Das eine verpflichtete tschechische Betreiber pornografischer Websites zu Altersprüfungen, um Minderjährige fernzuhalten. Das andere untersagte einem französischen Anbieter von Navigationsdiensten, Meldungen Dritter über Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Gegen beide Dekrete klagten die betroffenen Anbieter. Das nationale Gericht legte daraufhin dem EuGH die Verfahren vor.
Herkunftslandprinzip und seine Grenzen
Auszulegen war zunächst das Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, kurz E-Commerce-Richtlinie). Danach unterliegt ein digitaler Dienst im sogenannten koordinierten Bereich grundsätzlich allein dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
Der Gerichtshof stellte klar, dass beide beanstandeten Maßnahmen in diesen koordinierten Bereich fielen. Sowohl Alterskontrolle als auch Verbot der Verbreitung von Verkehrskontrolldaten beschränkten laut Gericht daher den freien Dienstleistungsverkehr. Allerdings sei eine solche Beschränkung unter bestimmten Voraussetzungen zu rechtfertigen. Die Kriterien hierfür nennt der EuGH. Ob sie eingehalten wurden, muss nun das nationale Gericht prüfen.
Haftung bei algorithmischer Steuerung
Noch praxisrelevanter waren jedoch Haftungsfragen, die der EuGH diskutierte. Offen war, ob sich der Navigationsdienst beim Verbreiten der Meldungen Dritter über Verkehrskontrollen darauf berufen konnte, als reiner Hosting-Dienst von der Haftung befreit zu sein.
Der EuGH machte dem nationalen Gericht Vorgaben für dessen weitere Würdigung. Auf das Haftungsprivileg für Hosting-Anbieter könne sich nur berufen, wer von den Informationen weder Kenntnis habe noch Kontrolle über sie ausübe. Ein solcher Anbieter müsse sich neutral verhalten, also rein technisch, automatisch und passiv. Wer dagegen mit einem Algorithmus „die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt“ habe, kontrolliere die Drittinhalte. Ein solcher Anbieter könne für diese Inhalte haften, auch wenn er sie nicht kenne.
Daraus ergibt sich, dass eine Plattformhaftung für rechtswidrige Inhalte Dritter zukünftig häufiger in Betracht kommt.
Weiterführende Informationen
Das Urteil des EuGH im Volltext >>
kok
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