Das Landgericht München I hat Google untersagt, in seiner „Übersicht mit KI“ bestimmte unwahre Behauptungen über Verlagsunternehmen anzuzeigen (LG München I, Endurteil vom 28.05.2026, Az. 26 O 869/26, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Gab man in die Suche den Firmennamen und das von der Suchmaschine selbst vorgeschlagene Wort „Betrugsmasche“ ein, fasste die KI-Funktion die Treffer zusammen. Sie behauptete dabei unter anderem, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen und unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, lockten Kunden in „Abo-Fallen“ und wechselten häufig Namen und Internetadressen.
Die betroffenen Verlage wehrten sich im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht ließ Google für die Aussagen haften.
„Übersicht mit KI“ als Googles eigene Äußerung
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google für die automatisch erzeugte Zusammenfassung wie für eine eigene Äußerung einstehen muss. Das Landgericht bejahte das. Bei der „Übersicht mit KI“ handele es sich nicht um die bloße Anzeige fremder Suchergebnisse, sondern um einen eigenen, Google zurechenbaren Inhalt. Die KI gebe die Treffer in eigenen Worten und nach eigener Gliederung wieder. Sie bejahe einleitend sogar die im Suchwort angelegte Verdachtsfrage und stelle Behauptungen auf, die sich in keiner der verlinkten Quellen fänden.
Da Google die KI selbst eingeführt habe, sie anbiete und allein deren Algorithmen steuere, müsse das Unternehmen sich die Ergebnisse zurechnen lassen. Google hafte deshalb als unmittelbare Störerin.
Keine Haftungserleichterung wie bei reinen Suchergebnissen
Google könne sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der Suchmaschinen für verlinkte Fremdinhalte nur eingeschränkt und erst nach einem Hinweis haften, so das Gericht. Eine „Übersicht mit KI“ unterscheide sich von üblichen Suchergebnissen.
Die bloße Verlinkung fremder Internetseiten sei nötig, um die „Flut von Daten“ im Internet für einzelne nutzbar zu machen, auch wenn der Betreiber die Inhalte nicht ohne Weiteres prüfen könne. Demgegenüber sieht die Kammer eine KI-Übersicht nicht als vergleichbar elementar an. Auch schaffe die KI eigenständige neue Aussagen. Deren Richtigkeit könne Google anhand der ausgewerteten Quellen sehr wohl kontrollieren.
Fazit: Rechtsposition betroffener Unternehmen gestärkt
Die beanstandeten Aussagen verletzten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verlage. Im Ergebnis reiht sich die Entscheidung ein in weitere Rechtsprechung zur Verantwortung für problematische KI-Ergebnisse, etwa des LG Hamburg wegen Aussagen von Grok oder des OLG Hamm wegen Aussagen eines Klinik-Chatbots. Gegen falsche KI-generierte Aussagen können Unternehmen und andere Betroffene nach aktuellem Stand also vorgehen.
Weiterführende Informationen
Volltext der Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank Bayern >>
kok
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