Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für ein schlüsselfertiges Photovoltaik-Komplettangebot eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt (OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25, nicht rechtskräftig). Das Gericht wies damit die Berufung eines Anbieters zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (LG Mainz, Urteil v. 26.08.2025 – 12 HK O 11/25). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Website des Unternehmens, auf der dieses mit „eigenem Team“, „schlüsselfertigen“ Anlagen und der vollständigen Leistung von der Planung über die Installation bis zur Wartung warb. In die Handwerksrolle war das Unternehmen nicht eingetragen.
Planung, Montage und Inbetriebnahme von Solaranlagen als wesentliche Tätigkeiten
Nach Auffassung des Senats handele es sich bei den beworbenen Leistungen um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Die Montage auf dem Dach mit Bohrungen und Verschraubungen greife in die Dachkonstruktion ein und gehöre zum Kernbereich des Dachdecker-Handwerks. Planung, Installation und Inbetriebnahme der Stromtechnik prägen den Kernbereich des Elektrotechniker-Handwerks. Beides leitete das Gericht ausführlich aus den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterverordnungen ab. Wer eine solche Komplettleistung selbst und ohne Subunternehmer anbiete, müsse für die entsprechenden Gewerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Auch einfache PV-Montage ist kein Minderhandwerk
Bereits das Landgericht Mainz hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass schon nach dem aktuellen Abgrenzungsleitfaden der Spitzenverbände der Industrie und des Handwerks (DIHK und DHKT) die Montage einfacher Photovoltaikanlagen ohne Eingriff in die sogenannte Dachhaut kein „Minderhandwerk“ darstellt, sondern eine wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiger Handwerke. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einordnung. Auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen komme es ohnehin nicht an. Der Senat stellte dazu klar, dass auch bei solchen Anlagen ein Eingriff in die Dachkonstruktion vorliege. Denn die Dachhaken, auf denen die Module ruhen, müssten am Dach befestigt werden, da sie die Anlage andernfalls nicht tragen könnten.
Werbung mit eigenem Team statt Subunternehmerhinweis
Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, einzelne Leistungen von eingetragenen Subunternehmern ausführen zu lassen, da er gerade damit geworben habe, ohne Subunternehmer zu arbeiten. Die Website hob hervor, die Leistung erfolge „mit eigenem Team“, es arbeiteten „langjährig erfahrene feste Mitarbeiter“ und ausdrücklich: „Keine Subunternehmer, nur eigene erfahrene Fachberater, Monteure und Elektriker.“ Ein Hinweis auf die Ausführung durch Dritte fehlte dagegen vollständig. Wer sich so darstelle, könne sich nicht nachträglich darauf zurückziehen, dass eingetragene Subunternehmer die Arbeiten übernähmen, so das Gericht.
Hintergrund der Eintragungspflicht ist der Schutz von Qualität und Sicherheit.
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lr
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